TAKE AWAYS zur Reform AHV 21
AHV-Reform 2021
- Flexibilisierung des AHV-Rentenbezugsalters zwischen 63 und 70 Jahren ab 2024
- Schrittweise Erhöhung des Pensionierungsalter für Frauen auf 65 Jahre ab 2025
- Anreize zur Weiterarbeit nach dem 65. Lebensjahr. Neu Erhöhung der AHV-Rente durch Beiträge ab Alter 65 möglich
Bayer Pensionskasse Schweiz
- Möglichkeit zur Teilpensionierung und zum Aufschub (bei Weiterbeschäftigung) bereits heute möglich. Neu sind bei Teilpensionierungen bis zu drei Kapitalbezüge möglich
- Ordentliches Rücktrittsalter 65 für Männer und Frauen bereits heute umgesetzt
- Umwandlungssätze Männer: keine Anpassung
- Umwandlungssätze Frauen ab 1.1.2024:
• Frauen ohne Übergangsbestimmung: Angleich der Umwandlungssätze an jene der Männer (5.4% bei Referenzalter 65)
• Frauen mit Übergangsbestimmung (Jahrgänge 1964 und älter und per 31.12.2023 in der Pensionskasse versichert): Keine Anpassung der Umwandlungssätze, Vorsorgereglement 2023 weiterhin gültig • Frauen mit Übergangsbestimmung (Jahrgänge 1965 bis 1969): Teilweiser Ausgleich der Umwandlungssenkung
1 Reform AHV 21 – Anpassungen in der AHV
1.1 Einleitung
Die Inkraftsetzung der durch das Schweizer Stimmvolk angenommenen AHV-Reform erfolgt per 1. Januar 2024 und umfasst folgende Anpassungen:
- Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters für Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre
• Für Frauen mit Jahrgängen 1961 - 1969 gibt es Übergangsbestimmungen: Sie können zwischen einer Kompensation durch Zahlung oder einem Vorbezug der Rente entscheiden. - Mehr Flexibilität beim Pensionierungszeitpunkt
- Die nach dem Alter von 65 Jahren einbezahlten Beiträge sollen rentenbildend sein, sofern die Maximalrente nicht bereits erreicht ist.
- Erhöhung der Mehrwertsteuer (der AHV fliesst ein Prozentpunkt der Mehrwertsteuer zum demografischen Ausgleich zu):
• Normalsatz neu 8.1% (bisher 7.7%).
• Sondersatz Beherbergungen 3.8% (bisher 3.7%)
• Reduzierter Satz neu 2.6% (bisher 2.5%)
Die erste Erhöhung des Rentenalters für die Frauen umfasst drei Monate und erfolgt im Jahr 2025. Ab dem Jahr 2028 gilt sowohl für Männer als auch für Frauen das einheitliche Referenzalter 65. Nachfolgend gehen wir auf die einzelnen Punkte ein.
1.2 Erhöhung des Rentenalters für Frauen
Ab dem 1. Januar 2028 gilt für Männer und Frauen das ordentliche Referenzalter 65. Zwischen 1961 und 1969 geborene Frauen gehören zur Übergangsgeneration. Das Referenzalter für Frauen wird schrittweise von heute 64 auf neu 65 Jahre erhöht. Diese Erhöhung wird für die Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 (Übergangsgeneration) in Form einer Entschädigung abgefedert. Die Frauen der Übergangsgeneration profitieren entweder von einem lebenslangen Zuschlag zur AHV-Rente oder von tieferen Kürzungssätzen beim Vorbezug der AHV-Rente.
Die Zuschläge sowie Kürzungssätze sind nach Alter und Einkommenskategorie gestaffelt. Die Werte sind online abrufbar unter: www.bsv.admin.ch/ahv21.
1.3 Flexibler Rentenbezug
Die Reform AHV 21 ermöglicht es, einen Teil der Rente vorzubeziehen oder diese aufzuschieben. Die Mindestgrösse für den Vorbezug oder Aufschub eines Teils der Rente lieg bei 20, der maximale Anteil bei 80 Prozent. Die Erhöhung des Vorbezugsanteils kann einmalig vorgenommen werden, danach muss der verbleibende Rententeil bezogen werden.
Beim Aufschub kann der bezogene Rententeil ebenfalls einmal erhöht werden, dann muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.
1.4 Anreize zur Weiterarbeit nach 65
Ab 2024 werden neu auch die nach dem Alter 65 bezahlten AHV-Beiträge für die Rentenberechnung berücksichtigt. Neu ist es zudem bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter möglich, auf den Freibetrag (aktuell CHF 1'400) zu verzichten, sodass auch auf Einkommen unter dem Freibetrag AHV-Beiträge geleistet werden können. Dadurch wird die AHV-Rente verbessert.
2 Auswirkungen Reform AHV 21 auf die Bayer Pensionskasse Schweiz
2.1 Referenzalter
Die Bayer Pensionskasse Schweiz hat bereits in ihrem Vorsorgereglement das ordentliche Rücktrittsalter 65 für Frauen und Männer definiert. Im Zuge der Reform AHV 21 wird in der nächsten Reglementsversion per 1.1.2024 der Begriff ordentliches Rentenalter durch Referenzalter ersetzt.
2.2 Flexibler Rentenbezug
Das Vorsorgereglement der Bayer Pensionskasse Schweiz ermöglicht schon seit einigen Jahren die Teilpensionierung. Die Möglichkeit für den Aufschub der Altersleistung besteht ebenfalls, sofern das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber über das Pensionierungsalter hinaus fortgesetzt wird.
Ab dem 1.1.2024 werden bei einer Teilpensionierung insgesamt neu drei Kapitalbezüge anstelle von bisher zwei möglich sein.
2.3 Umwandlungssätze für Männer und Frauen gültig bis 31.12.2023
Im aktuellen Vorsorgereglement sind für Männer und Frauen unterschiedlich hohe Umwandlungsätze definiert.
Die Werte in dieser Tabelle dienen zu Informationszwecken. Verbindlich sind die im Vorsorgereglement publizierten Umwandlungssätze.
Umwandlungssätze ab Alter 66 siehe Vorsorgereglement 2023
2.4 Umwandlungssätze für Männer und Frauen gültig ab 01.01.2024
Im Zuge der Reform AHV 2021 hat der Stiftungsrat beschlossen, die Umwandlungssätze der Männer und Frauen per 01.01.2024 anzugleichen. Für die Frauen der definierten Übergangsgeneration gelten jedoch Spezialbestimmungen. Für diese Gruppe (Frauen der Jahrgänge 1964 und älter) gilt noch der Umwandlungssatz gemäss Vorsorgereglement 2023. Für die Frauen mit Jahrgängen 1965 bis 1969 wird die Senkung des Umwandlungssatzes teilweise ausgeglichen. Der Stiftungsrat hat sich für diesen Ausgleich entschieden, da auch in der AHV die Frauen dieser Jahrgänge einen Zuschlag auf die Grundrente erhalten, sofern sie sich nicht für die Option Vorbezug der Altersrente entscheiden.
2.4.1 Männer und Frauen ohne Übergangsbestimmung sowie Übergangsgeneration für Frauen Jahrgang 1964 und älter
Die Werte in dieser Tabelle dienen zu Informationszwecken. Verbindlich sind die im Vorsorgereglement publizierten Umwandlungssätze. Umwandlungssätze ab Alter 66 siehe Vorsorgereglement 2024, das noch nicht in der definitiven Version vorliegt.
Bei der Berechnung der Altersrente bleibt in jedem Falle die Gewährleistung der Altersrente gemäss Art. 53 des Vorsorgereglements bestehen. Davon betroffen sind Mitarbeitende, welche per 31.12.2016 das 50. Altersjahr vollendet haben und in der Pensionskasse versichert waren.
2.4.2 Frauen Jahrgang 1965 bis 1969
Für Frauen mit Jahrgang 1965 bis 1969 gelten die neuen Umwandlungssätze ab 2024. Sie erhalten jedoch bei Pensionierung einen teilweisen Ausgleich des Umwandlungssatzes. Der Ausgleich soll die tieferen Umwandlungsätze der einheitlichen Umwandlungssätze ab 01.01.2024 zu denjenigen gültig bis 31.12.2023 ausgleichen und wird so berechnet, dass am 1.1.1965 geborene einen 100-Prozent- Ausgleich erhalten der linear auf null abnimmt für Frauen die am 31.12.1969 geboren wurden. Die Berechnung erfolgt auf Monate genau.
Die nachfolgende Tabelle liefert eine Übersicht über die Spannbreite der Umwandlungssätze, abhängig vom Geburtsjahr und Geburtsmonat:
Die Werte in dieser Tabelle dienen zu Informationszwecken. Verbindlich sind die im Vorsorgereglement publizierten Umwandlungssätze.
Beispiele:
- Umwandlungssatz Frauen Geburtsmonat Juli 1967 bei Referenzalter 65: 5.47%
- Umwandlungssatz Frauen Geburtsmonat März 1969 bei Referenzalter 65: 5.42%
Für Fragen stehen Euch die Ansprechpartner:innen von Kessler Vorsorge AG (Tel. 044 387 87 72, pension.bayer@kessler.ch) gerne zur Verfügung.
Beste Grüsse
Bayer Pensionskasse Schweiz
Pascal Bürgin, Präsident
Yves Windhäuser, Vizepräsident